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Individuelle Gesundheitsleistungen (IGeL)

In der Arztpraxis werden dem Patienten häufig Gesundheitsleistungen angeboten, für die er selbst zahlen muss. Vielfach wird der Patient dabei allerdings nicht über den Nutzen oder die Sinnhaftigkeit dieser Selbstzahlerleistung aufgeklärt, so dass er diese Leistung im schlimmsten Fall als Abzocke ohne wirklichen Nutzen erlebt. Fazit: der Patient lässt die Gesundheitsleistung notgedrungen einmal über sich ergehen, kommt aber dann nicht wieder und verbreitet seine negativen Erfahrungen in seinem Freundes- und Bekanntenkreis. Ein schlechtes Image für die Praxis.

Bei einer professionellen Beratung durch den Arzt in der Praxis wird der Patient einer Selbstzahlerleistung dagegen positiver gegenüberstehen. Stellt man ihm die Individuelle Gesundheitsleistung (IGeL) als eine von mehreren möglichen Alternativen dar und überlässt dem Patienten die Entscheidung für oder gegen die Leistung, werden Negativ-Effekte vermieden. Der individuelle Nutzen für den Patienten muss im Beratungsgespräch klar dargestellt werden. Nur dann wird er als Kunde den Kauf zusätzlicher Diagnostikverfahren oder einer alternativen Therapie in Betracht ziehen. ´

Mit Individuellen Gesundheitsleistungen (IGeL) werden Leistungen bezeichnet, denen der Patient ausdrücklich zustimmen muss oder die von ihm ausdrücklich gewünscht werden, die aus Sicht des behandelnden Arztes medizinisch erforderlich oder empfehlenswert, zumindest aber vertretbar sind und deren Kosten die gesetzliche Krankenkasse nicht trägt, so dass der Patient diese Leistung selbst bezahlen muss. Zu diesen Individuellen Gesundheitsleistungen gehören zum Beispiel die Früherkennung des Grünen Stars, Krebsfrüherkennungstests, zusätzliche Ultraschalluntersuchungen oder die professionelle Zahnreinigung beim Zahnarzt. .

Die Krankenkasse übernimmt nur die Kosten für die Behandlung von Erkrankungen oder für bestimmte Vorsorgeuntersuchungen. Sie übernimmt Individuelle Gesundheitsleistungen nicht, wenn

  • die Leistung für die individuelle Lebensgestaltung durchgeführt werden soll, z.B. wenn man sich vor einer Auslandsreise vorbeugend impfen lässt oder vor Aufnahme einer neuen Sportart einen Tauglichkeitstest macht,
  • die Wirksamkeit von Behandlungsmethoden wissenschaftlich noch nicht geklärt ist, z.B. im Fall der Akupunktur,
  • zusätzliche Untersuchungen vom Patienten angefordert werden, die nicht im Umfang der Krankenkassenleistung enthalten sind.

Welche Individuellen Gesundheitsleistungen für den Patienten sinnvoll oder nützlich sind, hängt von seiner individuellen Situation ab. Deshalb kann auch nur der Arzt seines Vertrauens beurteilen, welche IGeL in welcher Situation für ihn empfehlenswert ist. Durch die ausführliche, auch Nachfragen des Patienten zulassende ärztliche Beratung muss dem Patienten deutlich werden, warum die Gesundheitsleistung für ihn sinnvoll bzw. nützlich ist und warum die Kosten nicht von seiner Krankenkasse getragen werden. Die Beratung sollte sachlich und unaufdringlich erfolgen und alle Fragen des Patienten beantworten. Die Individuelle Gesundheitsleistung darf in keinem Fall zur Bedingung gemacht werden für andere Leistungen, die von der Krankenkasse getragen werden.

Der gesetzlich Versicherte schließt mit dem behandelnden Arzt vor dem Erbringen der Individuellen Gesundheitsleistung einen schriftlichen Vertrag ab. Dieser Vertrag muss die Leistung, die in Anspruch genommen werden soll, genau bezeichnen und sollte Angaben über das voraussichtliche Gesamthonorar einschließlich der einschlägigen Ziffer der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) und Zahnärzte enthalten. Der Arzt oder Zahnarzt darf nach dem Gesetz nur dann eine Zahlung vom Patienten verlangen, wenn er ihm eine Rechnung über die Behandlung gestellt hat. Die Rechnung muss die erbrachte Leistung enthalten, das Datum, wann die Behandlung stattgefunden hat, und die einschlägige Ziffer der Gebührenordnung (GOÄ). Außerdem muss der Steigerungssatz angegeben werden. Steigerungssatz heißt, dass der Arzt einen höheren Satz für die Leistung ansetzen kann, als in der GOÄ festgesetzt ist. Üblich sind Steigerungssätze bis zum 2,3-fachen Satz. Höhere Steigerungssätze müssen in der Rechnung begründet werden. Für eine darüber hinaus gehende Honorarforderung muss der Arzt vor der Behandlung mit dem Patienten eine weitere schriftliche Vereinbarung getroffen haben, die keine weiteren Erklärungen beinhalten darf. Ein Pauschalpreis oder ein Erfolgshonorar ist nicht zulässig.


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